Das kann ich mir nicht vorstellen.
Sehr wohl. Sei froh, daß die Schuldrechtsreform überhaupt diese ersten 6 Monate eingeführt hat, davor gab es nur 6 Monate Gewährleistung und der Käufer musste
immer nachweisen, daß der Defekt von Anfang an bestand. Um nichts anderes geht es ja bei der Gewährleistung: sicherzustellen, daß ein Produkt die zugesicherten Eigenschaften auch tatsächlich erfüllt und einwandfrei funktioniert. Ein verdeckter Mangel tritt bei üblichem Gebrauch innerhalb der ersten 6 Monate auf, danach ist es eher unwahrscheinlich, daß er von Anfang an bestand. Für alles andere ist die (freiwillige) Herstellergarantie zuständig.
Also der Gesetzgeber novelliert etwas, das in der Realität gar nicht greift. 
Nein, Du musst die Zielsetzung des Gesetzes sehen. Du unterstellst vermutlich die berühmte "Sollbruchstelle", die direkt nach Ablauf der Gewährleistung/Garantie zu einem Defekt führt. So etwas lässt sich praktisch kaum umsetzen, da die Gebrauchsmuster der Benutzer viel zu unterschiedlich sind und so etwas nur durch puren Zufall funktionieren kann.
Nehmen wir besagtes Laufwerk. Es funktionierte über ein Jahr lang tadellos. Warum sollte da die Gewährleistung greifen? Offensichtlich war das Gerät ja tatsächlich in Ordnung, von einem Mangel, der von Anfang an bestand, kann man kaum reden. Solltest Du aber doch anderer Meinung sein, dann obliegt es Dir, diesen Nachweis zu führen.
Diese Regeln gelten übrigens nur bei "normalen" Waren. Im Baubereich z. B. sehen die Pflichten und Zeiten ganz anders aus. Frag' mal nen Architekten, was er davon hält...