Meinst Du, wenn man ein urheberrechtlich geschütztes Werk nur verschlüsselt speichert, ist das rechtlich ok?
Kann man so allgemein formuliert natürlich nicht sagen, nein. Aber es geht im vorliegenden Fall ja eben nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk (

) um des Werkes willen, sondern um einen kryptografischen Schlüssel, dem man die Gestalt eines urheberrechtlich geschützten Werkes verpasst hat, um von einem rechtlichen Schutz zu profitieren, den kryptografische Schlüssel nicht geniessen. Solange dieser Schlüssel aber eben offen und in Form eines Limericks daliegt, wird man argumentieren können (ob erfolgreich oder nicht, bleibe dahingestellt), dass es aber auch ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei, da es auch als solches konsumiert werden könne. Bietet man aber keine Möglichkeit, den Schlüssel als Limerick zu konsumieren, ist und bleibt er einfach ein kryptografischer Schlüssel. Nicht mehr und nicht weniger als eine beliebige sinnlose Zeichenfolge.
Wie schon gesagt, ich wäre mir schon nicht so sicher, dass dem betreffenden Limerick auch schon so der Charakter eines urheberrechtlich geschützten Werkes zugestanden würde, wenn es wirklich zu einem Prozess käme. Aber mit einer Verschlüsselung liesse sich das in meinen Augen halt noch zusätzlich zugunsten eines "Kopierers" beeinflussen. Sofern es sich überhaupt machen liesse. (Was gemäss Aussagen von mbs ja auch wieder unsicher ist.)